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   BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6417
BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89 (https://dejure.org/1991,6417)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1991 - 1 C 18.89 (https://dejure.org/1991,6417)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1991 - 1 C 18.89 (https://dejure.org/1991,6417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Sozialhilfebezug des Antragstellers - Aussetzen der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis, um den Ausgang eines zuvor eingeleiteten Verfahrens zur Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abzuwarten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89
    Die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" werden in keiner der einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich umschrieben (EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - Rs 53/81 - Sammlung S. 1035 ).

    Da die Begriffe den Anwendungsbereich einer der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten festlegen, dürfen sie nicht einschränkend, sondern müssen weit ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 23. März 1982 a.a.O. S. 1048 Rn. 9 und S. 1049 Rn. 13; Urteil vom 27. September 1989 a.a.O.).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. März 1982 - Rs 53/81 - Sammlung S. 1035 (S. 1051 f. Rn. 21) auf die dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer selbst innewohnende Einschränkung hingewiesen, nur solche Personen dürften die mit der Freizügigkeit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis "wirklich ausüben oder ernsthaft ausüben wollen".

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89
    Sie müssen gemeinschaftsrechtlich (EuGH a.a.O. S. 1049 Rn. 11; Urteil vom 3. Juni 1986 - Rs 139/85 - Sammlung 1741 ; Urteil vom 27. September 1989 - Rs 9/88 - Sammlung 2989 ) unter Rückgriff auf allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze ausgehend von ihrem gewöhnlichen Sinn in ihrem Kontext und im Lichte der Ziele des Vertrages verstanden werden.

    Da die Begriffe den Anwendungsbereich einer der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten festlegen, dürfen sie nicht einschränkend, sondern müssen weit ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 23. März 1982 a.a.O. S. 1048 Rn. 9 und S. 1049 Rn. 13; Urteil vom 27. September 1989 a.a.O.).

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89
    Sie müssen gemeinschaftsrechtlich (EuGH a.a.O. S. 1049 Rn. 11; Urteil vom 3. Juni 1986 - Rs 139/85 - Sammlung 1741 ; Urteil vom 27. September 1989 - Rs 9/88 - Sammlung 2989 ) unter Rückgriff auf allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze ausgehend von ihrem gewöhnlichen Sinn in ihrem Kontext und im Lichte der Ziele des Vertrages verstanden werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1989 - 11 S 3126/87

    EG-Arbeitnehmereigenschaft; Verbleibeberechtigung; Begriff des Arbeitnehmers

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89
    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Februar 1989 (abgedruckt in: VBlBW 1989, 466) u.a. ausgeführt: Der Kläger genieße keine Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 18.89 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 98) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Art. 48 Abs. 3 EWG-Vertrag sowie des Art. 7 der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 eingeholt.
  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 22 ZB 12.1745

    Lärmimmissionen aus einem Druckereibetrieb

    Das Verwaltungsgericht kann seine Rechtsauffassung, dass die Baugenehmigung vom 27. September 1976 ausschließlich für die Errichtung und Nutzung eines Betriebsleiter- oder Betriebsinhaberwohnhauses, nicht aber für eine "allgemeine" Wohnnutzung erteilt worden ist, auf folgende Gründe stützen: Die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder in seiner jeweils geltenden Fassung regelt inhaltlich nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; vielmehr hat die Baugenehmigung neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (BVerwG, B.v. 14.6.2011 - 4 B 3/11 - BauR 2011, 1642; BVerwG, U.v. 17.10.1989 - 1 C 18.89 - BVerwGE 84, 11).
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